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§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorsitzenden
- sechs von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern
- Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen, die Mitglied des Vereins sind, gewählt werden.
- Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang vor den übrigen
Vorstandsmitgliedern gewählt.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26
BGB.
- Der Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter beruft die Sitzung der Mitgliederversammlung, des
Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ein und führt den Vorsitz.
- Die Beschlüsse der Sitzung werden protokolliert.
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einberufen. Er muss zusätzlich innerhalb von 2
Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern unter Angaben von Gründen
schriftlich beantragt wird.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgabe:
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Erstattung des Tätigkeit- und Rechenschaftsberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung,
- Festsetzung des Haushaltsplanes und Aufstellung der Jahresrechnung,
- Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der gefassten Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
- Einstellung des Geschäftsführers,
- Personalplanung.
- Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beiräte oder Ausschüsse einrichten. Die Amtszeit der Mitglieder
eines Beirates oder Ausschusses endet mit der Abberufung oder dem Ende der Amtszeit des
Vorstandes.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Die Amtszeit des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre. Der Vorstand führt die Geschäfte
über diese Amtszeit fort, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den
restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder
bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Vorstandsmitglieder können
während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung
abgewählt werden.
- Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
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