§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Berufsverband der Niedergelassenen und ambulant tätiger Gynäkologischen Onkologen in Deutschland“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist es, als Berufsverband die berufspolitischen, sozialpolitischen und wirtschaftlichen Interessen der niedergelassenen gynäkologischen Onkologen in Deutschland wahrzunehmen und nach außen zu vertreten.

2. Das geschieht vor allem durch folgende Maßnahmen:
2.1. Wahrnehmung der Interessen der niedergelassenen gynäkologischen Onkologen in sozial- und gesundheitspolitischen Entscheidungsprozessen.
2.2. Unterstützung und Durchsetzung berufspolitischer Belange von niedergelassenen gynäkologischen Onkologen in Deutschland.
2.3. Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität durch SOP´s (Standard operating procedures) sowie Therapierichtlinien und deren Dokumentation.
2.4. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.
2.5. Zusammenarbeit mit anderen berufspolitisch und wissenschaftlich tätigen Organisationen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Jeder in Deutschland niedergelassene Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der schwerpunktmäßig onkologische Patienten betreut, kann beantragen, Mitglied zu werden. Die schwerpunktmäßige Tätigkeit auf dem Gebiet der onkologischen Versorgung ist glaubhaft zu machen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

2. Basis einer Mitgliedschaft ist das kontinuierliche Streben nach Qualitätssicherung und -verbesserung der Versorgung onkologischer Patienten. Auf dieser Grundlage wird die aktive Teilnahme der Mitglieder an Projekten/ Studien des Vereins angestrebt. Im Rahmen dieser Projekte/ Studien – insbesondere betreffend klinische Forschung bzw. Versorgungsforschung – werden ggf. weitere Organisationen einbezogen (sog. Projektpartner), die im Auftrag bzw. Namen des Vereins an die Mitglieder sowohl schriftlich als auch mündlich herantreten können. Für erforderlichenfalls zwischen diesen Projektpartnern und den Mitgliedern zu schließende Vereinbarungen kann der Vorstand oder die Geschäftsführung eine Empfehlung aussprechen.

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Widerspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet.

4. Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung, ein Mitgliederverzeichnis, sowie jeweils ein Exemplar aller weiteren verbindlichen Ordnungen auszuhändigen.

5. Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt, der mit Halbjahresfrist zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird
  • Ausschluss
  • Tod
  • Auflösung
  • Aufgabe der Niederlassung oder Aufgabe der schwerpunktmäßigen Tätigkeit auf dem Gebiet der onkologischen Versorgung

6. Ein Mitglied, das gegen die Satzung verstößt, den Verein bzw. eines seiner Organe an der Erfüllungseiner seiner satzungsgemäßen Aufgabe hindert, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt oder sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen einen solchen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§4 Mittel

1. Die zum Erreichen seiner Zwecke notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • sonstige Einnahmen und projektbezogene Zuwendungen

Die Herkunft der Mittel ist den Mitgliedern offenzulegen.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Für die Grundausstattung des Vereins (Büro, Sekretariat, laufende Kosten) wird die Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge angestrebt.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.1. Beratung und Beschlussfassung von Richtlinien für die Tätigkeiten des Vereins.
1.2. Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresabrechnung
1.3. Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
1.4. Wahl der von ihr zu wählenden Mitglieder des Vorstandes
1.5. Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge
1.6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder über die Auflösung des Vereins
1.7. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes und über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme zur Mitgliedschaft
1.8. Berufung von zwei Rechnungsprüfern aus den Reihen der Mitglieder. Die Rechnungsprüfer können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorsitzenden des Vereins unter der Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Die Ladung kann per Post und/oder per E-Mail erfolgen. Die Mitglieder-versammlung kann als physische Präsenzveranstaltung, als virtuelle oder als hybride Versammlung erfolgen. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich beantragen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall vom Stellvertreter geleitet.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beisitzer sind im Berufsverband nicht stimmfähig.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Sie beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Wahlen gilt folgendes: Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei der gleichzeitigen Wahl mehrerer Posten sind die Kandidaten in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen gewählt.

6. Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins nach § 6, Abs. 1, Punkt 6 müssen bei einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder abgestimmt werden.
Eine Änderung der Satzung muss in schriftlicher Form, per Post oder E-Mail, jedem Mitglied des Vereins vor einer Mitgliederversammlung mit der Einladung zugestellt werden.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
1.1. dem von der Mitgliederversammlung zu wählendem Vorsitzenden
1.2. sechs von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern

2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen, die Mitglied des Vereins sind, gewählt werden.

3. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang vor den übrigen Vorstandsmitgliedern gewählt.

4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister.

5. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

6. Der Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter beruft die Sitzung der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ein und führt den Vorsitz.

7. Die Beschlüsse der Sitzung werden protokolliert.

8. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einberufen. Diese Sitzung kann sowohl als physische Sitzung und/oder als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. Er muss zusätzlich innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

9. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgabe:
9.1. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Seniormitgliedern,
9.2. Erstattung des Tätigkeit- und Rechenschaftsberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung,
9.3. Festsetzung des Haushaltsplanes und Aufstellung der Jahresrechnung,
9.4. Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
9.5. Einstellung des Geschäftsführers,
9.6. Personalplanung.
9.7. Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beiräte oder Ausschüsse einrichten. Die Amtszeit der Mitglieder eines Beirates oder Ausschusses endet mit der Abberufung oder dem Ende der Amtszeit des Vorstandes.

10. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

11. Die Amtszeit des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre. Der Vorstand führt die Geschäfte über diese Amtszeit bis zu Neuwahlen fort.

12. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

13. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden.

14. Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§8 Ehrenmitglied und Ehrenvorsitz

Durch den Beschluss des Vorstandes kann für besondere Verdienste um Belange der gynäkologischen Onkologie sowie des BNGO die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden erfolgen. Das Ehrenmitglied hat ein Teilnahme- und Beratungsrecht auf der Mitgliederversammlung; der Ehrenvorsitzende hat ein Teilnahme- und Beratungsrecht auf der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung. Die Befugnisse für die Außenvertretung des BNGO e.V. durch den Ehrenvorsitzenden werden durch den Vorstand festgelegt.

§9 Seniormitgliedschaft

Mitglieder die durch eine altersbedingte Aufgabe der Niederlassung oder Beendigung der ambulanten Tätigkeit aus dem Verein ausscheiden, können eine Seniormitgliedschaft beantragen.
Das Seniormitglied hat ein Teilnahme- und Beratungsrecht, aber kein Stimmrecht, an der Mitgliederversammlung. Die Seniormitgliedschaft ist beitragsfrei.

§10 Geschäftsführung

1. Der Vorstand kann für die allgemeine Geschäftsführung und zur Leitung der Verwaltung einen Geschäftsführer einstellen. (§7, Abs.9, Punkt5).

2. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgaben der Beschlüsse der Organe und nach Weisung des Vorstandes. Er kann zur Bewirkung von Zahlungen bis zu einer vom Vorstand festzusetzenden Höhe ermächtigt werden.

3. Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der Angestellten des Vereins.

4. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Er hat dabei Antrags- und Beratungsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

§11 Kooperationspartner

1. Zur Erreichung des vom Verein verfolgten Zwecks arbeitet der Verein regelmäßig kooperativ mit Organisationen/ Unternehmen (bspw. pharmazeutische Unternehmen, Apotheken, Stiftungen) zusammen (sog. Kooperationspartner)

2. Alle kooperativ mit dem Verein zusammenarbeitenden juristischen Personen bilden einen Kooperationsbeirat, aus dem ein von diesem Beirat bestimmtes Mitglied als Sprecher zu den Mitgliederversammlungen auf Einladung entsendet werden kann.

3. Dieser Sprecher nimmt als Beirat auf Einladung an den Sitzungen des Vorstandes teil.

§12 Verteilung des Vermögens im Falle der Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins (§6, Abs. 1, Punkt 6) fällt das nach Deckung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Restvermögen des Vereins der deutschen Krebshilfe zu.

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